Im Rahmen der Planung und Gestaltung einer Vermögensnachfolge sind die Interessen der übertragenden und der nachfolgenden Generation sorgfältig aufeinander abzustimmen. Aufgrund der deutlich gestiegenen Lebenserwartung kommt dabei dem finanziellen Bedarf der übertragenden Generation zunächst einmal eine besondere Bedeutung zu.
Bei der Bewertung des zu übertragenden Vermögens nach dem Bewertungsgesetz unterschreiten die für steuerliche Zwecke zu ermittelnden Werte oftmals deutlich die Verkehrswerte. Bereits durch die Ausnutzung dieser geringen steuerlichen Werte lassen sich zum Teil erhebliche Steuervorteile erzielen. Durch weitere Gestaltungsmöglichkeiten lässt sich die Erbschaftsteuer meistens noch weiter reduzieren oder gar vollständig vermeiden.
Ein weithin bekanntes Beispiel für eine solche Gestaltungsmöglichkeit ist die vorweggenommene Vermögenübertragung auf die nachfolgende Generation unter Zurückbehalt der Erträge (Nießbrauchslösung).
Allerdings beurteilt der Bundesfinanzhof (BFH) die Möglichkeiten zu einer erbschaftsteuerlich begünstigten Übertragung zunehmend kritisch. Daher ist davon auszugehen, dass die Rahmenbedingungen für erbschaftsteuerlich begünstigte Übertragungen/vorweggenommene Erbfolgen zukünftig deutlich eingeschränkt werden.
Ein erster Schritt in diese Richtung stellt das BFH-Urteil vom 24. Oktober 2017 II R 44/15 dar, welches die erbschaftsteuerlich begünstigte Übertragung von größerem Immobilienvermögen im Bereich der §§ 13b ff. ErbStG deutlich einschränkt. Zwar hat die Finanzverwaltung auf dieses Urteil zunächst mit dem Nichtanwendungserlass vom 23. April 2018 reagiert. Dennoch sollten Vermögensnachfolgethemen vor dem Hintergrund der jüngsten Entwicklungen auf Seiten des BFH zeitnah angegangen werden.
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